Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 13aufgehoben
ARTIKEL III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.
Personen, die nachweisen, daß sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen waren, erbringen den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung in die Ärzteliste ist gemäß § 2i Abs. 9 des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, gestrichen worden.
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