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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 3 § 14aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 3 § 14↗RIS↗
§ 14.
Der Landeshauptmann hat im Jahre 1977 mindestens zwei Termine für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen, wobei der zweite Termin spätestens im November 1977 festzulegen ist.