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Fassungsvergleich zu VWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungswiederaufbaugesetz (VWG) 1
Art. 3 § 14neu
in Kraft ab 01.10.1955 · idF BGBl. Nr. 185/1955 Art. 3 § 14↗RIS↗
§ 14.
Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, außerhalb der Lebensversicherung auch auf Beitragsrückgewähr, sind erloschen, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1955 beziehen. Diese Bestimmung steht der Ausschüttung einer Gewinnrückstellung in den Folgejahren an die dann vorhandenen Versicherten nicht entgegen. Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können durch Beschluß des Vorstandes der Versicherungsunternehmung und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen die Gewinnbeteiligungspläne für bestehende Versicherungsverträge geändert werden.