Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 15neu
Artikel III.
§ 15.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 Abs. 2, soweit dadurch Gewerbetreibende betroffen werden, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.