Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verkehr mit Obstpflanzgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verkehr mit Obstpflanzgut (aufgehoben) 1
Art. 3 § 15neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 3 § 15↗RIS↗
Artikel III.
§ 15.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 Abs. 2, soweit dadurch Gewerbetreibende betroffen werden, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.