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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 3 § 15aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 3 § 15↗RIS↗
§ 15.
Personen, die gemäß § 376 Z 33a GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk nachweisen.