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Fassungsvergleich zu ÖIAG-Gesetz 2000××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖIAG-Gesetz 2000 1
Art. 3 § 15geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 17.05.2000 – 19.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 24/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2015 Art. 3 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 96/2018 Art. 3 § 15↗RIS↗
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 15.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.