▾Art. 3 § 15geändertBezeichnung, Text
§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der Bank oder bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter. I Z 4)