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Fassungsvergleich zu VWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungswiederaufbaugesetz (VWG) 1
Art. 3 § 15neu
in Kraft ab 01.10.1955 · idF BGBl. Nr. 185/1955 Art. 3 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.
(2) Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.
Schlagworte
Sachschadenversicherung