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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 3 § 16aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 3 § 16↗RIS↗
§ 16.
Bei den im Jahre 1977 abzuhaltenden Konzessionsprüfungen können als jene beiden Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 auch Personen in die Prüfungskommission berufen werden, die gemäß § 376 Z 33a GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen.