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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 3 § 16aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 3 § 16↗RIS↗
Artikel III
§ 16. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Wasserstraßendirektion beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme der Bundesbediensteten, deren Arbeitsplatz bei der Wasserstraßendirektion nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von 4 Wochen mit Bescheid bzw. Arbeitgeberverfügung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt wird, folgende Regelung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz:
1. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Wasserstraßendirektion an (Abs. 3), solange sie nicht auf eine andere Planstelle ernannt werden;
2. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft''; die am Tag vor der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz bestehenden Rechte bleiben ihnen gewahrt.
(2) 1. Bei der Erlassung von Bescheiden bzw. Arbeitgeberverfügungen gemäß Abs. 1 sind die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den bisherigen Arbeitsplatz und soziale Erwägungen, zu beachten.
2. Beamten, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Wasserstraßendirektion beschäftigt sind und die im Fall von männlichen Beamten bis zum 31. Dezember 1991 das 55. Lebensjahr, im Fall von weiblichen Beamten bis zum 31. Dezember 1991 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist über ihren Antrag innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist deren Arbeitsplatz bei der Wasserstraßendirektion mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.
(3) Dienststelle für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten ist das einzurichtende Amt der Wasserstraßendirektion. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unmittelbar nachgeordnet und wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden.
(4) Das Amt der Wasserstraßendirektion ist anweisende Stelle im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes.
(5) Die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund ebenso wie die Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 von der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' zu refundieren.
(6) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 30 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.
(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(9) Überweisungsbeträge, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
(10) Die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Abs. 7 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.