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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 3 § 16geändertAbs 2a (aufgehoben)
in Kraft 01.09.2001 – 24.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 76/2001 · danach: BGBl. I Nr. 170/2021 Art. 3 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 25.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 170/2021 Art. 3 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Abs. 2 – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.
(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.
(2a) Im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen ist im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ im Hinblick auf § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich die Beurteilung in „Deutsch, Lesen“ gesondert auszuweisen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 7 Z 1, BGBl. I Nr. 170/2021)
(3) An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.