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Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 3 § 16geändertZ 5
in Kraft 01.08.2011 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 50/2011 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 Art. 3 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 Art. 3 § 16↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 16.
Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
3. die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
5. die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)