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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 3 § 17aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 3 § 17↗RIS↗
§ 17.
Die im § 11 genannten Personen weisen im Jahre 1977 ihre fachliche Befähigung auch dadurch nach, daß sie während der letzten drei Jahre das Anpassen von Kontaktlinsen regelmäßig durchgeführt haben.