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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 3 § 17aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 3 § 17↗RIS↗
§ 17. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Bundesbediensteten der Wasserstraßendirektion auf Verlangen der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' weiterhin, längstens jedoch bis 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wasserstraßendirektion sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
(2) Pensionsbehörde für die im § 16 Z 1 genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.