Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 17aufgehoben
§ 17. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Bundesbediensteten der Wasserstraßendirektion auf Verlangen der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' weiterhin, längstens jedoch bis 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wasserstraßendirektion sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
(2) Pensionsbehörde für die im § 16 Z 1 genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.