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Norm
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Fassungen
Art. 3 § 18 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
BGBl
Art. 3 § 18 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Judikatur
Art. 3 § 18 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Art. 3 § 18 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
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Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
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Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 3 § 18
aufgehoben
in Kraft 29.12.2001 – 04.03.2004 · idF
BGBl. II Nr. 490/2001
Art. 3 § 18↗
RIS↗
§ 18.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.