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Fassungsvergleich zu UrhGNov. 1980××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 1
Art. 3 § 1aaufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006 Art. 3 § 1a↗RIS↗
§ 1a. Sind in einem Rechtsstreit über die im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche die Vergütungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 2 gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.