Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 3 § 2neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 3 § 2↗RIS↗
§ 2.
Es besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, daß die Apostolische Administratur „Innsbruck-Feldkirch“ zur Diözese „Innsbruck-Feldkirch“ mit dem Sitz in Innsbruck erhoben wird und ein eigenes Generalvikariat für den Vorarlberger Anteil der neuen Diözese mit dem Sitz in Feldkirch erhält. Das gleiche Einverständnis besteht bezüglich der Erhebung der Apostolischen Administratur im Burgenland zur Praelatura Nullius mit dem Sitz in Eisenstadt. Die Durchführung dieser grundsätzlichen Einigung erfolgt durch besondere Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesregierung, sobald insbesondere bezüglich der neu zu errichtenden Diözese „Innsbruck-Feldkirch“ die nötigen Vorkehrungen getroffen sind.