§ 2. (Anm.: Art. III) Die Überweisungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Finanzierung von Baumaßnahmen gemäß Artikel II § 2 Abs. 2 sind in der Anlage I (Bundesvoranschlag) zum Bundesfinanzgesetz 1982 bei dem neu zu eröffnenden Ansatz 2/64305 „Beitrag der ASFINAG'' zu vereinnahmen.