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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 3 § 21neu
in Kraft ab 01.07.1972 · idF BGBl. Nr. 273/1972 Art. 3 § 21↗RIS↗
§ 21.
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.