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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 3 § 23bneu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 19/1995 Art. 3 § 23b↗RIS↗
§ 23b.
(1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.