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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 3 § 23cgeändertAbs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1995 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 19/1995 · danach: BGBl. Nr. 392/1996 Art. 3 § 23c↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1997 · idF BGBl. Nr. 392/1996 Art. 3 § 23c↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)