Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 2 (ÜR)neu
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 2.
Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.
Anmerkung
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