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Fassungsvergleich zu Aufwandersatzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufwandersatzgesetz 1
Art. 3 § 2 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 28/1993 Art. 3 § 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 2.
Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.
Anmerkung
Formal befinden sich die Überschriften vor § 1.
Schlagworte
Übergangsbestimmung