Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 2 (ÜR)aufgehoben
§ 2
(Anm.: zu den §§ 5 und 22, BGBl. Nr. 156/1966)
Die Bestimmungen des § 1 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.
Anmerkung
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