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Fassungsvergleich zu Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) 1
Art. 3 § 3neu
in Kraft ab 13.05.1922 · idF BGBl. Nr. 256/1922 Art. 3 § 3↗RIS↗
§ 3.
Abgesehen von den im § 2, Nr. 3, vorgesehenen Fällen erstrecken sich die nach den §§ 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen nicht auf Geldleistungen, welche den eigenen Kriegsbeschädigten, sei es auf Grund von Renten oder Nebenansprüchen, sei es zur Unterstützung über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, gewährt werden.