Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 3aufgehoben
§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat Verordnungen der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 3 und § 2 unverzüglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Verordnungen treten vorbehaltlich des Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Schiedsstelle kann bestimmen, daß eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung bei der Schiedsstelle in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.