Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 38neu
2. Wahlen in den Kammertag:
Anordnung der Wahl
§ 38. (1) Die Wahlen in den Kammertag sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung (§ 61); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.