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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 3 § 38aufgehoben
in Kraft 01.08.2001 – 31.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 270/2001 Art. 3 § 38↗RIS↗
Kanzleigeschäfte.
§ 38.
(1) Die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission sind von Bediensteten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu besorgen.
(2) Die Aufgaben der Entgeltberechnung sind von Bediensteten des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates zu besorgen.
(3) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses finden die Vorschriften der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 Anwendung.