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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) 1
Art. 3 § 4neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 3 § 4↗RIS↗
D.
Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Regierung zu den gleichen Zwecken und unter den gleichen Bedingungen ihrerseits Zutritt zu dem einstmals der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Besitze zu gewähren, wobei die österreichische Regierung sich sämtlichen von der tschechoslowakischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.