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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) 1
Art. 3 § 4neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 3 § 4↗RIS↗
Artikel III
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978.