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Fassungsvergleich zu Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) 1
Art. 3 § 4neu
in Kraft ab 13.05.1922 · idF BGBl. Nr. 256/1922 Art. 3 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus § 3 ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.