Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 3 § 42neu
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 42↗RIS↗
Wählbarkeit
§ 42. (1) Wählbar in den Kammertag sind die gemäß § 41 wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, deren das Wahlrecht begründende Berechtigung am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt wird.
(2) Juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Witwen- und Deszendentenfortbetriebe sind nicht wählbar.