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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 3 § 48geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 71/2013 Art. 3 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 71/2013 Art. 3 § 48↗RIS↗
§ 48.
(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen darüber die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine Berufung nicht zulässig Landesgeschäftsstelle.
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.