Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 5neu
Artikel III.
§ 5.
(1) Die Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtet.
(2) Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
2. drei Richter,
3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,
4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.
(3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.