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Fassungsvergleich zu PartG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parteiengesetz (PartG) (aufgehoben) 1
Art. 3 § 5aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 404/1975 Art. 3 § 5↗RIS↗
Artikel III
(Verfassungsbestimmung)
§ 5.
(1) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß die Wahlwerbungskosten politischer Parteien bei der Nationalratswahl 1975 hinsichtlich ihrer Höhe einer Begrenzung unterliegen, die Einhaltung dieser Begrenzung überwacht und das Ergebnis der Überwachung veröffentlicht wird.
(2) Die Verletzung eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bundesgesetzes ist kein Grund zur Anfechtung einer Wahl gemäß Art. 141 B-VG.
Schlagworte
Wahlanfechtung, Wahlgerichtsbarkeit