Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 5aufgehoben
Artikel III
Land- und Forstwirtschaft
§ 5. Koordinierung der Förderungsmaßnahmen
(1) Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Kärnten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Förderungsmaßnahmen sollen der Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft dienen, wobei auch den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist;
b) die Förderungsmaßnahmen der Vertragsparteien sollen einander sinnvoll ergänzen und weitestmöglich akkordiert werden;
c) durch die Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten soll die Effizienz der eingesetzten Mittel gesteigert und bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand der größtmögliche Nutzen für die Förderungswerber angestrebt werden.
(2) a) Die Vertragsparteien informieren einander zum ehestmöglichen Zeitpunkt über die für die einzelnen Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehenen Mittel sowie über die tatsächlich im jeweiligen abgelaufenen Jahr aufgewendeten Mittel.
b) Es erfolgt jährlich zu Jahresbeginn eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Kärnten und eine gemeinsame Überprüfung der Vereinbarkeit mit den im Abs. 1 festgelegten Grundsätzen.