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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) 1
Art. 3 § 5neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 3 § 5↗RIS↗
§ 5.
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit (§ 12) zu beachten.