Änderungen zwischen den Fassungen
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 5aufgehoben
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.