Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 52geändert
§ 52.
Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen in Euro und mehr auf einen vollen Schilling Cent zu ergänzen leisten.