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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 3 § 53neu
in Kraft 01.01.1973 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 234/1972 Art. 3 § 53↗RIS↗
Spreng- und Zündmittel.
§ 53.
Die Gewerbebehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, die Bedingungen vorzuschreiben, die bei der Lagerung von Spreng- und Zündmitteln und bei der Durchführung von Sprengarbeiten zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind.
Schlagworte
Sprengmittel, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube