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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 3 § 54neu
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 54↗RIS↗
Stimmabgabe
§ 54. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission aus, in deren Wählerliste er eingetragen ist. Die Verwendung eines anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(2) Der Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefes an die zuständige Kreiswahlkommission übermitteln. Bei Übermittlung durch die Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden; die Übersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Der Wahlberechtigte kann aber auch das Wahlkuvert spätestens am Wahltag bis zum Schluß der Stimmabgabe persönlich oder durch einen Boten überbringen.
(3) Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
(4) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. Er, sein Stellvertreter, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission sowie die Funktionäre und die Angestellten der Kammer dürfen niemandem Auskunft über die eingelangten Wahlkuverts geben noch auf Grund der Kenntnis über bereits eingelangte Wahlkuverts Wahlberechtigte zur Stimmabgabe veranlassen.