Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 54aufgehoben
Sicherung öffentlicher Verkehrswege.
§ 54.
(1) Liegen Steinbrüche in der Nähe öffentlicher Verkehrswege, so hat die Gewerbebehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörden, die für diese Verkehrswege zuständig sind, je nach den örtlichen Verhältnissen die Bedingungen vorzuschreiben, die für die Sicherung dieser Verkehrswege während der Sprengungen erforderlich sind. Hiebei sind die Endpunkte der zu sichernden Strecken genau zu bezeichnen.
(2) Die Gewerbebehörde hat ferner vorzuschreiben, daß der Verkehr auf diesen Verkehrswegen durch die Sprengungen nicht länger als eine Viertelstunde unterbrochen werden darf, es sei denn, daß Umstände eintreten, die eine Unterbrechung von längerer Dauer notwendig machen.
(3) Sollen Straßen gesperrt werden, so hat die Gewerbebehörde jedenfalls vorzuschreiben, daß vor Beginn der Sprengung je eine Person von der Mitte der zu sichernden Strecke gegen jeden der beiden Endpunkte dieser Strecke mit roten Signalflaggen zu gehen und die Straßenbenützer zu warnen hat; weiters, daß diese Personen nach vollkommener Freimachung der Strecke dem Sprengberechtigten die verabredeten Signale zu geben und so lange an den Endpunkten der Strecke zu verbleiben haben, bis die Beendigung der Sprengung signalisiert ist.
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