Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 54geändert
§ 54.
Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Soziales Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.