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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 3 § 55neu
in Kraft 01.01.1973 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 234/1972 Art. 3 § 55↗RIS↗
Sprengsignale.
§ 55.
Bei jeder Sprengung sind drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal) – Deckung aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal) – zünden; dreimaliges kurzes Signal (3. Sprengsignal) – Sprengung beendet. Die Bedeutung dieser Sprengsignale ist durch auffallende und dauerhafte Warnungstafeln an den Zugangswegen zu erläutern.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube