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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 3 § 55geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2016 – 30.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 106/2015 · danach: BGBl. I Nr. 66/2024 Art. 3 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 66/2024 Art. 3 § 55↗RIS↗
Mitwirkung der Gemeinden
§ 55.
(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Anspruch