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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 3 § 56neu
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 56↗RIS↗
Stimmenzählung
§ 56. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sodann zu entleeren. Hernach sind die Wahlkuverts zu öffnen und die gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen zu ermitteln.
(2) Die Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich hat die Ermittlungen gemäß Abs. 1 für die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich getrennt vorzunehmen.
(3) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(4) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission sind hierauf der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr das Abstimmungsergebnis noch vor der Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder telegrafisch bekanntzugeben ist.