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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 3 § 56aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 234/1972 Art. 3 § 56↗RIS↗
Sprengzeiten.
§ 56.
Die Sprengzeiten sind von der Gewerbebehörde festzusetzen; hiebei ist auf die Bestimmungen des § 18 der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, auf die Größe des Steinbruchbetriebes und auf die Verkehrsverhältnisse in seiner Umgebung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube