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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 3 § 57neu
in Kraft 01.01.1973 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 234/1972 Art. 3 § 57↗RIS↗
Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.
§ 57.
(1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur dort vorgenommen werden, wo Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe und fremde Anlagen durch die Erschütterungen nicht gefährdet werden können.
(2) Der Betriebsinhaber hat die Vornahme jeder Kammerminen- oder Tiefbohrlochsprengung der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Schlagworte
Kammerminensprengung, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube