Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 57aufgehoben
Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.
§ 57.
(1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur dort vorgenommen werden, wo Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe und fremde Anlagen durch die Erschütterungen nicht gefährdet werden können.
(2) Der Betriebsinhaber hat die Vornahme jeder Kammerminen- oder Tiefbohrlochsprengung der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Schlagworte