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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 3 § 58neu
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 58↗RIS↗
Einspruchsverfahren
§ 58. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte kann binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einspruch erheben; der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, so hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und zu bestimmen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl zu wiederholen sind.
(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigerklärung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Berufung an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie offen. Ebenso steht die Berufung gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben. Die Berufung ist bei der Hauptwahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen hat.