Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 59neu
Abschlußwände des Gewinnungsmaterials.
§ 59.
Wenn es im Interesse des Nachbarschaftsschutzes notwendig ist, hat die Gewerbebehörde vorzuschreiben, daß die Abschlußwände des Gewinnungsmaterials entsprechend der örtlichen Standfestigkeit abzuböschen sind.
Schlagworte