Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 3 § 59neu
in Kraft 01.01.1973 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 234/1972 Art. 3 § 59↗RIS↗
Abschlußwände des Gewinnungsmaterials.
§ 59.
Wenn es im Interesse des Nachbarschaftsschutzes notwendig ist, hat die Gewerbebehörde vorzuschreiben, daß die Abschlußwände des Gewinnungsmaterials entsprechend der örtlichen Standfestigkeit abzuböschen sind.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube